Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümer

Die Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümer wird beim Register der wirtschaftlichen Eigentümer (RBE) erledigt, einer Datenbank, in der die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern aufbewahrt werden, die von den Einrichtungen gemeldet werden, die unter das Gesetz vom 13. Januar 2019 zur Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer fallen. Das RBE wird vom Luxembourg Business Registers (LBR) unter der Aufsicht des für Justiz zuständigen Ministers verwaltet.

Dieses Register wirkt mit am Prinzip der Transparenz der juristischen Personen, indem die Aufbewahrung und die Bereitstellung der Angaben bezüglich des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Personen gewährleistet wird.

Erklärung der wirtschaftlichen Eigentümer: verfügbare Formalitäten

Referenzunterlagen zur Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer

Einschreibung der wirtschaftlichen Eigentümer beim RBE: nützliche Informationen

Welche Einrichtungen müssen ihre(n) wirtschaftlichen Eigentümer im RBE eintragen?

Die Einrichtungen, die ihre(n) wirtschaftlichen Eigentümer im RBE eintragen müssen, sind diejenigen die im RCS eingetragen sind, mit Ausnahme der Kaufmänner/Kauffrauen.

Was ist ein wirtschaftlicher Eigentümer?

Als wirtschaftlicher Eigentümer wird jede natürliche Person, in deren Eigentum, oder unter deren Kontrolle die Einrichtung letztlich steht, indem sie direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien, Stimmrechten oder eine Beteiligung an jener Einrichtung hält, betrachtet. Es obliegt somit der Einrichtung diese Aufgabe durchzuführen, indem sie erst einschätzt, wer das Kapital hält und in welchen Maßen (einen Besitz von mehr als 25%), und dann die Kontrolle überprüft (über das überwiegende Stimmrecht beispielsweise). Falls trotz Überprüfung kein wirtschaftlicher Eigentümer bestimmt werden konnte, ist die Person, die der Führungsebene angehört als wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten.

Wie werden die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmt?

Schritt 1:

  • Es ist notwendig zu überprüfen, wer das Kapital der Einrichtung hält und in welchen Proportionen (ein rein mathematischer Ansatz bezüglich der „Beteiligung am Gesellschaftskapital“. Falls eine Person mehr als 25% des Gesellschaftskapitals hält, so ist davon auszugehen, dass dieser der wirtschaftliche Eigentümer ist. Somit ist diese Person im RBE einzutragen.

Schritt 2:

  • Danach gilt es zu überprüfen unter wessen Kontrolle die Einrichtung steht (eine Analyse die sich dieses Mal an das Kriterium der „Kontrolle“ anbindet). Falls ein Aktionär (Privatperson) weniger als 25 % des Gesellschaftskapitals hält jedoch ein überwiegendes Stimmrecht besitzt, ist dieser demzufolge wirtschaftlicher Eigentümer und somit im RBE einzutragen.

Diese beiden Schritte werden gleichzeitig und nicht nacheinander oder nach Ausschlussverfahren durchgeführt. Falls trotz dieser durchgeführten Überprüfungen kein wirtschaftlicher Eigentümer bestimmt werden kann sind, der oder die Person(en), die der Führungsebene angehören, als wirtschaftliche Eigentümer zu betrachten und somit im RBE einzutragen.

Wer ist gegebenenfalls die Person, die der Führungsebene angehört, die im RBE eingetragen wird?

Der Begriff der Person, die der Führungsebene angehört ist generell zu verstehen als gesetzlich vorgesehenes Verwaltungsorgan. Als Person, die der Führungsebene angehört kann ebenfalls der Delegierte der täglichen Geschäftsführung oder jedes andere gleichwertige Organ betrachtet werden, der aufgrund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen bestellt wurde, in welchem Fall allein letzterer einzutragen wäre.

Falls das Organ welches als Führungsebene bestimmt wurde einen oder mehrere Vertreter des Staates umfasst, ist der zuständige Minister der öffentlich rechtlichen Anstalt anstelle der Vertreter des Staates einzutragen.

Welche Belege sind dem RBE vorzulegen?

Grundsätzlich sind keine Belege beizufügen. In einigen Fällen, sind dem Formular Belege beizufügen:

  • Die Kopie eines offiziellen Dokumentes, anhand dessen die Identität festgestellt werden kann, falls der einzutragende wirtschaftliche Eigentümer/Person, die der Rührungsebene angehört nicht über eine luxemburgische nationale Identifizierungsnummer verfügt.

  • Der begründete Antrag auf eingeschränkten Zugang der Informationen, falls die Informationen des wirtschaftlichen Eigentümers vertraulich bleiben müssen, aufgrund von Risiken für die Person.

  • Ein Nachweis, dass es sich bei der Gesellschaft um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, falls die Gesellschaft, für die die Erklärung getätigt wird eine notierte Gesellschaft ist.

Falls Belege beizufügen sind, in welcher Sprache müssen diese Dokumente vorgelegt werden?

Kopie des offiziellen Dokumentes, anhand dessen die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festgestellt werden kann

  • Falls das Dokument in lateinischen Standartzeichen verfasst ist, muss keine Übersetzung beigefügt werden.
  • Falls das Dokument nicht in lateinischen Standartzeichen verfasst ist, muss eine Übersetzung in französische, deutsche oder luxemburgische Sprache beigefügt werden. Eine freie Übersetzung ist ausreichend, eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer wird nicht verlangt.

Antrag auf eingeschränkten Zugang der Informationen des wirtschaftlichen Eigentümers und Nachweis, dass es sich bei der Gesellschaft um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt

  • Diese Dokumente können in französischer, deutscher, luxemburgischer oder englischer Sprache vorgelegt werden.

Welche Fristen gelten um die Einreichungen im RBE zu verrichten?

Im Allgemeinen muss die Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb eines Monats erfolgen, von dem Zeitpunkt an, an dem die eingetragene Einrichtung zur Kenntnis genommen hat oder zur Kenntnis hätte nehmen müssen, von dem Ereignis, das eine Eintragung oder Abänderung erforderlich macht.

Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (RBE): nützliche Informationen

Kann die Öffentlichkeit Einsicht in das RBE erhalten?

Nein. Während RBE seit dem 1. September 2019 für die Öffentlichkeit zugänglich war, wurde der öffentliche Zugang zum RBE am 22. November 2022 aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom selben Datum ausgesetzt.

Dieses Urteil, das in den verbundenen Rechtssachen C37/20 und 601/20 erging, erklärte nämlich die Bestimmung der Richtlinie 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung sowie der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU für ungültig, die vorsah, "dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind".

Wie kann die eingetragene Einrichtung ihre Daten einsehen?

LBR hat einen speziellen Zugang für die Einrichtungen geöffnet, damit diese ihre eigenen RBE-Informationen einsehen und einen Auszug bestellen können.

Die im RCS eingetragenen Einrichtungen erhalten nach Erledigung ihrer Erklärung beim RBE per Post an ihren Sitz einen persönlichen und vertraulichen Zugangscode. Die Einrichtung kann ihre RBE-Akte direkt einsehen, indem sie die folgenden Schritte ausführt:

  • Wählen Sie den Vorgang Einsichtnahme
  • Wählen Sie die Kategorie Akte einer Gesellschaft oder eines Vereins
  • Geben Sie die RCS-Nummer der Einrichtung ein
  • Wählen Sie in der RCS-Akte der Einrichtung die Rubrik Wirtschaftliche Eigentümer
  • Führen Sie die Authentifizierung mittels eines LuxTrust- oder eIDAS-Zertifikats oder der Anwendung GouvID durch.
  • Geben Sie den persönlichen und vertraulichen PIN-Code ein, der der Einrichtung mitgeteilt wurde.
  • Nachdem Sie die Angaben eingegeben haben, klicken Sie auf Die wirtschaftlichen Eigentümer meiner Gesellschaft einsehen.

Die Einrichtung hat die Möglichkeit, einen (kostenpflichtigen) Auszug aus ihrer eigenen RBE-Akte zu bestellen, indem sie auf die Dienstleistung Bestellung eines Handelsregisterauszugs oder eines Zertifikats auf der rechten Seite klickt.

Wie können Fachleute, die dem geänderten Gesetz vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliegen, RBE einsehen?

Fachleute, die dem geänderten Gesetz vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliegen, haben Zugang zum RBE, nachdem sie eine Vereinbarung mit dem LBR oder ein Formular für einen einmaligen Antrag auf Zugang zum RBE unterzeichnet haben. Für diese Berufsgruppen stehen zwei Zugänge zur Verfügung, je nachdem, ob die Ausübung ihrer Tätigkeit eine regelmäßige oder einmalige Einsicht des RBE erforderlich macht.

A) Regelmäßige Einsichtnahme in das RBE erforderlich

Der Berufstätige, der regelmäßig Einsicht in das RBE benötigt, muss:

  1. Im Besitz eines Luxtrust-Zertifikats sein.
  2. Die LBR-Vereinbarung und technischen Anhang (Pdf, 1,19 MB) ausfüllen und unterzeichnen(nur auf Französisch verfügbar)

Die RBE-Akten können direkt auf der Internetseite vom LBR über den Vorgang Einsichtnahme und anschließend durch Auswahl der Kategorie Akte einer Gesellschaft oder eines Vereins eingesehen werden. Weitere Informationen finden Sie im Hilfebereich RCS-/RBE-Akte – Einsichtnahme: Wissenswerte Informationen. Der Berufstätige hat die Möglichkeit, einen RBE-Auszug (kostenpflichtig) zu bestellen, indem er auf die Dienstleistung Bestellung eines Handelsregisterauszugs oder Zertifikats auf der rechten Seite klickt. Bitte beachten Sie, dass weitere Nutzer (die ebenfalls über ein Zertifikat LuxTrust verfügen) über eine Anwendung zur Zugriffsverwaltung zum erstellten Konto hinzugefügt werden können.

B) Einmaliger Bedarf an einem RBE-Auszug

Der Fachmann, der nur gelegentlich Einsicht in das RBE nehmen muss, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Er muss ein Fachmann im Sinne von Artikel 2 des geänderten Gesetzes vom 12. November 2004 zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sein.
  • Er muss im Besitz eines von LuxTrust SA ausgestellten Produkts oder eines elektronischen eIDAS-Zertifikats sein.
  • Er muss das Antragsformular für den punktuellen Zugang zum RBE (Pdf, 295 KB) ausfüllen und unterschreiben(nur auf Französisch verfügbar)
  • Er muss eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung beifügen.

Ein Formular für den Zugangsantrag ist auszufüllen und zusammen mit einer Kopie der für diesen Fachmann ausgestellten Niederlassungsgenehmigung in elektronischer Form an LBR zurückzusenden. Der Fachmann kann die RBE-Akten nicht direkt auf der Seite einsehen, hat jedoch die Möglichkeit, einen RBE-Auszug für eine Einrichtung zu bestellen, über die er Informationen benötigt. Unvollständige Zugangsanträge können nicht bearbeitet werden und werden vollständig an den Antragsteller zurückgesandt.

Welche Informationen können von den Fachleuten, die dem geänderten Gesetz vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliegen, eingesehen werden?

Alle im RBE eingetragenen Informationen über eine Einrichtung sind abrufbar, mit Ausnahme der Anschrift und der Identifikationsnummer der eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer sowie der Informationen über einen bestimmten wirtschaftlichen Eigentümer, für den der Verwalter des RBE- einem Antrag auf Beschränkung des Zugangs zu seinen Informationen stattgegeben hat oder der gerade geprüft wird.

Was ist ein RBE-Auszug?

Ein RBE-Auszug ist ein Dokument, das vom Verwalter des RBE ausgestellt wird und die im RBE eingetragenen Daten  einer Einrichtung enthält. Der Auszug spiegelt den aktuellen Stand der eingetragenen Daten wider. 

Was ist ein Negativattest über die Eintragung wirtschaftlicher Eigentümer?

Wenn zu einer Einrichtung keine Informationen im RBE eingetragen wurden, kann man auch ein Zertifikat bestellen, das dies bestätigt.

Wie beantrage ich einen Auszug oder ein Zertifikat beim RBE?

Ein Antrag auf Auszug oder Zertifikat wird über die Internetseite des LBR gestellt. Nur Fachleute, die dem geänderten Gesetz vom 12. November 2004 über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, haben die Möglichkeit, einen RBE-Auszug oder ein Negativattest über die Eintragung zu bestellen.

Eingetragene Einrichtungen haben auch die Möglichkeit, einen Auszug aus dem RBE ihrer eigenen Daten zu bestellen.

Sind Auszüge und Zertifikate kostenpflichtig?

Für diese Dokumente wird eine tarifliche Leistung erbracht. Der Betrag wird in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt.

In welcher Form können Auszüge oder Bescheinigungen vom Verwalter ausgestellt werden?

Die Auszüge und Zertifikate können in elektronischer Form oder auf einem Sicherheitspapier ausgestellt werden. Sie enthalten jeweils die elektronische Unterschrift des Verwalters.