FAQ - Luxemburgische nationale Identifizierungsnummer
Was ist die luxemburgische nationale Identifizierungsnummer?
Es handelt sich um die Nummer, wie sie im geänderten Gesetz vom 19. Juni 2013 über die Identifizierung natürlicher Personen vorgesehen ist, und die allgemein als "Matrikelnummer" oder "CNS-Nummer" bekannt ist.
Welche Personen sind betroffen?
Für welche Personen muss eine luxemburgische nationale Identifizierungsnummer angegeben werden?
Diese Nummer muss für jede natürliche Person angegeben werden, die im RCS eingetragen ist oder eingetragen werden soll, innerhalb der Akte einer eingetragenen Einrichtung, in welcher Funktion auch immer (als Gesellschafter, Bevollmächtigter, Kommissar...).
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen diese Nummer nicht mitgeteilt werden muss:
- wenn die natürliche Person ein Justizbevollmächtigter ist, der im Rahmen eines im RCS eingetragenen Verfahrens bestellt wird,
- wenn die natürliche Person Bevollmächtigter einer Gesellschaft nach ausländischem Recht ist, die eine Zweigniederlassung im Großherzogtum Luxemburg eröffnet hat.
Sind ständige Vertreter einer luxemburgischen Zweigniederlassung einer juristischen Person ausländischen Rechts betroffen?
Ja, diese Nummer muss auch für ständige Vertreter einer luxemburgischen Zweigniederlassung einer juristischen Person ausländischen Rechts angegeben werden. Nur natürliche Personen, die als Bevollmächtigte der juristischen Person ausländischen Rechts eingetragen sind, sind von der Einschreibung dieser Nummer nicht betroffen.
Wie kann man seine Schritte beim RCS unternehmen?
Ist es möglich, die Aktualisierung der luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer und die Beantragung der Erstellung derselben Nummer für verschiedene natürliche Personen, die in einer im RCS eingetragenen Einrichtung eingetragen sind, gleichzeitig durchzuführen?
Ja. Innerhalb der Akte einer im RCS eingetragenen Einrichtung hat der Einreichende gleichzeitig die Möglichkeit:
- gegebenfalls die Erstellung einer luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer zu beantragen;
- sowie gegebenfalls die Aktualisierung der bestehenden nationalen luxemburgischen Identifizierungsnummer vorzunehmen.
Kann jeder die Erstellung seiner luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer beim RCS beantragen?
Nein, da der Antrag auf Erstellung einer luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer nur von der eingetragenen Einrichtung oder ihrem Bevollmächtigten gestellt werden kann, der die Erstellung einer luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer für die in seiner Akte eingetragenen oder einzutragenden natürlichen Personen beantragen wird.
Es ist zu beachten, dass jeder natürlichen Person nur eine einzige luxemburgische nationale Identifizierungsnummer zugeteilt werden kann. Wenn mehrere Anträge auf Erstellung einer Identifizierungsnummer für dieselbe natürliche Person, die eingetragen ist oder eingetragen werden soll, parallel eingereicht werden, wird die Nummer auf der Grundlage des ersten Antrags erstellt, der bearbeitet und vom Verwalter des RCS angenommen wurde. Alle anderen laufenden Anträge auf Erstellung für dieselbe Person werden vom Verwalter als Antrag auf Aktualisierung einer bereits bestehenden nationalen Identifizierungsnummer behandelt, und diese Nummer wird direkt in die anderen Anträge aufgenommen, die dem Verwalter des RCS zur Validierung vorgelegt werden.
Der Einreichende wird über die Anpassung seines Antrags infolge der Erstellung der nationalen Identifizierungsnummer informiert, und diese Nummer wird ihm mitgeteilt, wenn er ein Mandat zum Erhalt dieser Information hat.
Kann die Vorbereitung des Einreichungsantrags von einer Person begonnen und von einer anderen Person abgeschlossen werden?
Nein. Ein Einreichungsantrag, der vom Einreichenden begonnen wurde, kann nur von diesem an den Verwalter des RCS weitergeleitet werden. Der Einreichende hat nicht die Möglichkeit, die Anmeldung an einen Dritten weiterzuleiten , damit dieser die Angaben erfasst.
Wie können die Angaben von natürlichen Personen, die bereits im RCS eingetragen sind, aktualisiert werden?
Es gibt zwei Möglichkeiten, diese Aktualisierung vorzunehmen:
- bei der Einreichung einer Abänderung,
- durch die spezifische Dienstleistung „Aktualisierung der luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer der im RCS eingetragenen natürlichen Personen“.
Wenn ein Abänderungsantrag für eine bestimmte natürliche Person unter Angabe ihrer nationalen luxemburgischen Identifizierungsnummer eingereicht werden muss, die nationale Identifizierungsnummer jedoch für andere betroffene natürliche Personen fehlt, ist es dennoch möglich, den Einreichungsantrag abzuschließen?
Nein. Seit dem 1. Oktober 2025 muss jede im RCS eingetragene Einrichtung sicherstellen, dass die luxemburgische nationale Identifizierungsnummer aller in seinen Unterlagen erfassten natürlichen Personen korrekt angegeben ist.
Wenn eine Einrichtung mehrere Bevollmächtigte hat, ist der Einreichende daher verpflichtet, die Angaben zu allen diesen Bevollmächtigten gleichzeitig zu aktualisieren. Dazu kann er eine der folgenden Dienstleistungen wählen:
- die Dienstleistung Abänderung, die nur die Bevollmächtigten betrifft;
- die spezifische Dienstleistung Aktualisierung der luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer für im RCS eingetragenen natürlichen Personen.
Sofern keine Regularisierung erfolgt, behält sich LBR das Recht vor, den Zugang zu den Einreichungsdienstleistungen für nicht konforme Einrichtungen zu sperren. Diese Einschränkung bleibt bis zur Regularisierung der Situation der Einrichtung in Kraft.
Sind Belege erforderlich, um eine bereits bestehende luxemburgische nationale Identifizierungsnummer einer natürlichen Person im RCS einzutragen?
Nein, bei der Einschreibung einer bereits bestehenden nationalen Identifizierungsnummer für eine natürliche Person müssen keine Belege beigefügt werden .
Welche neuen Angaben sind dem RCS auf den Formularen in Verbindung mit der luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer mitzuteilen?
In Bezug auf die Identität der Person
Welche neuen Angaben sind für eine natürliche Person zu übermitteln, die bereits über eine luxemburgische nationale Identifizierungsnummer verfügt?
Die luxemburgische nationale Identifizierungsnummer ist in dem eigens dafür vorgesehenen Feld des Eintragungsformulars anzugeben.
Es sind keine Belege für die nationale Identifizierungsnummer beizufügen.
Welche neuen Angaben sind für eine natürliche Person zu übermitteln, die keine luxemburgische nationale Identifizierungsnummer hat und für die eine solche erstellt werden muss?
Die Erstellung dieser Nummer muss im Rahmen des Verfahrens beim RCS beantragt werden. Die folgenden Angaben sind in das Eintragungsformular einzutragen, um die luxemburgische nationale Identifizierungsnummer zu erstellen:
- Name(n)
- Vorname(n):
In diesem Dateneingabefeld müssen unbedingt alle Vornamen der natürlichen Person eingegeben werden. - Datum, Ort und Land der Geburt
- Geschlecht (männlich, weiblich, unbekannt)
- Staatsangehörigkeit:
Ausgehend von der Dropdown-Liste sind alle Staatsangehörigkeiten der natürlichen Person einzugeben. - Adresse des privaten Wohnsitzes (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Ort, Land) - Beleg ist vorzulegen. Es ist die vollständige Adresse einzugeben, nicht nur die Ortschaft und das Land.
Es ist wichtig, dass die in das Formular eingegebenen Angaben mit den Angaben auf dem/den Beleg(en) übereinstimmen, der/die dem Antrag auf Erstellung der luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer beizufügen ist/sind (siehe belege die beizufügen sind).
Informationen über das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Adresse des gewöhnlichen Wohnorts einer natürlichen Person werden nicht im RCS eingetragen, sondern an dem „Centre des technologies de l’information de l’Etat“ (CTIE) weitergeleitet, um in das Nationale Register der natürlichen Personen aufgenommen zu werden. Sie werden daher nur für die Zwecke der Erstellung der nationalen Identifizierungsnummer an das LBR übermittelt.
Müssen alle Vor- und Nachnamen der Personen in die vorgesehenen Felder eingetragen werden?
Bei der Übermittlung einer bestehenden nationalen Identifizierungsnummer müssen die Angaben zu Name(n) und Vorname(n), die in das Formular übernommen werden sollen, genau mit den Angaben im nationalen Register der natürlichen Personen übereinstimmen.
Es wird eine Überprüfung mit dem nationalen Register der natürlichen Personen durchgeführt. Die Angaben auf dem Eintragungsformular werden automatisch durch die im nationalen Register der natürlichen Personen eingetragenen Angaben ersetzt.
Bei der Beantragung zur Erstellung einer luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer ist nur der Geburtsname anzugeben (der Gebrauchsname, wie z. B. der Ehename, ist nicht in das Namensfeld einzutragen). Der angegebene Geburtsname muss mit dem Namen auf dem Identifikationsdokument übereinstimmen, das als Beleg zusammen mit dem Einreichungsantrag eingereicht wird.
Alle Vornamen, die auf dem Beleg erscheinen, müssen vollständig in das Feld für den/die Vornamen eingetragen werden. Beachten Sie, dass in den Feldern für den Namen und den/die Vornamen keine Klammern oder Kommas stehen dürfen.
Ist es möglich, Titel oder Funktionen einzutragen?
Nein. Titel oder Funktionen(Adelstitel, Doktortitel usw.) sind nicht in das Namensfeld einzutragen, auch wenn sie auf dem Beleg der Person stehen.
In Bezug auf den gewöhnlichen Wohnort der Person
Bei einem Antrag auf Erstellung einer luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer muss die Adresse des Privatwohnsitzes der Person in der Rubrik „Gewöhnlicher Wohnort“ angegeben werden . An diese Adresse wird nämlich die neu geschaffene nationale Identifizierungsnummer gesendet.
Um die Zusendung der neu geschaffenen nationalen Identifizierungsnummer zu gewährleisten, müssen alle Korrespondenzinformationen (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Ortschaft, Land) entsprechend den Angaben auf dem Beleg, der dem Einreichungsantrag beigefügt ist, eingetragen werden. Die alleinige Angabe der Ortschaft und des Landes ist nicht ausreichend.
Informationen über die Adresse des gewöhnlichen Wohnorts einer natürlichen Person werden nicht im RCS eingetragen, sondern an dem „Centre des technologies de l’information de l’Etat“ (CTIE) weitergeleitet, um in das Nationale Register der natürlichen Personen aufgenommen zu werden. Sie werden daher nur für die Zwecke der Erstellung der nationalen Identifizierungsnummer an das LBR übermittelt.
Beachten Sie, dass die Adresse, die auf den RCS-Auszügen erscheint, die Adresse ist, die im Schritt „Erfassung der Daten“ in das Feld „Privatwohnsitz oder Geschäftadresse“ des Formulars eingegeben wurde.
Dabei kann es sich wahlweise um die Privatwohnsitz oder die Geschäftsadresse der Person handeln. Die Formulare enthalten die Angabe „Privatwohnsitz oder Geschäftsadresse“.
Belege, die im Zusummenhang mit einem Antrag auf Erstellung einer luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer beizufügen sind
Belege für die Identität der Person
Welcher Beleg muss vorgelegt werden, um die Identität einer Person nachzuweisen?
Zum Nachweis der Identität der Person, für die eine nationale Identifizierungsnummer geschaffen werden soll, ist zu Überprüfungszwecken einer der folgenden rechtsgültigen Belege zu übermitteln:
- Ein Reisepass:
Wenn mehrere Staatsangehörigkeiten eingetragen werden und nicht alle auf einem einzigen Beleg aufgeführt sind, muss dem Einreichungsantrag ein Beleg für jede Staatsangehörigkeit beigefügt werden.
Werden mehrere Pässe als Belege eingereicht, empfiehlt es sich, diese in einem einzigen gescannten Dokument zusammenzufassen. - Ein nationaler Personalausweis.
Werden ein Führerschein oder eine Wohnsitzbescheinigung als Belege akzeptiert?
Nein, Belege wie ein Führerschein oder eine Wohnsitzbescheinigung werden nicht akzeptiert. Es muss unbedingt ein rechtsgültiger Personalausweis oder Reisepass beigefügt werden, um die Identität der Person nachzuweisen. Wenn die Adresse des Privatwohnsitzes auf diesem Beleg gegeben ist, muss kein zusätzliches Dokument beigefügt werden.
Achtung: Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der amerikanische Führerschein eine Ausnahme dar und wird als Beleg für die Identität der Person akzeptiert.
Belege für den gewöhnlichen Wohnort
Welcher Beleg muss vorgelegt werden, um den gewöhnlichen Wohnort einer Person nachzuweisen?
Zum Nachweis der Adresse des Privatwohnsitzes (falls diese Angabe nicht auf dem Ausweisdokument steht) muss zu Überprüfungszwecken einer der folgenden Belege übermittelt werden. Er darf nicht älter als sechs Monate sein:
- eine von den Gemeinden ausgestellte Wohnsitzbescheinigung (oder ein offizielles Dokument der regionalen Behörde, die für die Bestätigung von Wohnadressen zuständig ist);
- eine eidesstattliche Erklärung der betreffenden Person, die von der für die Bestätigung der Adresse des Wohnsitzes zuständigen regionalen Behörde, einer Botschaft, einem Notar oder einer Polizeidienststelle abgestempelt oder gegengezeichnet wurde;
- falls keiner dieser Belege vorgelegt werden kann: eine Wasser-, Strom-, Gas-, Telefon- oder Internetzugangsrechnung.
Beachten Sie, dass diese Belege nicht in einer Rangfolge aufgelistet sind.
Achtung: Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika bildet der amerikanische Führerschein eine Ausnahme und wird als Beleg für den gewöhnlichen Wohnort der Person akzeptiert.
Sowohl für die Wohnsitzbescheinigung als auch für die eidesstattliche Erklärung ist die Beteiligung einer zuständigen Behörde erforderlich. Inwieweit überprüft der Verwalter des RCS, ob es sich dabei um die zuständige Behörde handelt?
Es wird von LBR keine besondere Überprüfung der zuständigen Behörde durchgeführt. Stattdessen wird die Matrikelnummer der natürlichen Person per Post an die angegebene Adresse zugesandt. Dadurch wird sichergestellt, dass die angegebene Adresse korrekt ist.
Kann ein Rechtsanwalt die Wohnsitzbescheinigung sowie die eidesstattliche Erklärung beglaubigen?
Nein.
Reicht eine einfache Rechnungskopie aus, um die Adresse des Privatwohnsitzes einer Person zu belegen, oder muss die Rechnung ordnungsgemäß als Original beglaubigt werden?
Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich. Eine einfache Rechnungskopie reicht aus, um die Adresse der Person nachzuweisen.
Welche Art von Telefonrechnung kann den Privatwohnsitz einer Person nachweisen?
Eine Festnetz- oder Mobiltelefonrechnung wird als Nachweis für den Privatwohnsitz der Person akzeptiert.
Welche Belege werden nicht akzeptiert?
Die folgenden Dokumente werden nicht als Nachweis der Identität oder der Adresse des Privatwohnsitzes der natürlichen Person akzeptiert, für die die Erstellung einer luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer beantragt wird: Strafregister, Antrag auf Einschreibung in die Wählerlisten, Mietvertrag, Steuerbescheid, Bankauszug, Versicherungsvertrag, "Amazon"-Rechnung, Aufenthaltskarte usw.
Diese Liste dient als Beispiel und ist nicht erschöpfend.
Muss bei einem Antrag auf Erstellung einer Matrikelnummer, wenn das Kästchen „Ich bestätige, dass ich von der betreffenden natürlichen Person ordnungsgemäß beauftragt bin, die Ihr zugewiesene luxemburgische nationale Identifizierungsnummer zu erhalten" angekreuzt ist, ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Dokument beigefügt werden, das den Einreichenden bevollmächtigt?
Nein, es muss kein Dokument beigefügt werden, das belegt, dass der Einreichende von der Person, für die eine Erstellung einer nationalen luxemburgischen Identifizierungsnummer beantragt wird, bevollmächtigt ist. Das Ankreuzen des Kästchens ist ausreichend.
Akzeptierte Sprachen und Übersetzungen der Belege, die zum Nachweis des Antrags auf Erstellung einer luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer beizufügen sind
Welche Sprachen werden akzeptiert?
Die Belege müssen in deutscher, französischer, luxemburgischer oder englischer Sprache verfasst sein.
Bei Belegen, die nicht in einer dieser Sprachen verfasst sind, muss zusätzlich eine (einfache, nicht vereidigte) Übersetzung vorgelegt werden.
Muss es sich bei der Übersetzung des Belegs um eine beglaubigte Übersetzung handeln?
Nein. Es ist nicht notwendig, einen amtlichen Übersetzer zu beauftragen. Eine nicht vereidigte Übersetzung ist ausreichend.
Angaben, die das RCS im Zusammenhang mit der Erstellung einer nationalen luxemburgischen Identifizierungsnummer erhebt
Sind die Angaben, die das RCS im Zusammenhang mit der Erstellung einer nationalen luxemburgischen Identifizierungsnummer erhebt, öffentlich?
Informationen über das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Adresse des gewöhnlichen Wohnorts einer natürlichen Person werden nicht im RCS eingetragen, sondern an dem „Centre des technologies de l’information de l’Etat“ (CTIE) weitergeleitet, um in das Nationale Register der natürlichen Personen aufgenommen zu werden. Sie werden daher nur für die Zwecke der Erstellung der nationalen Identifizierungsnummer an das LBR übermittelt.
Zu beachten ist, dass die erstellte nationale luxemburgische Identifizierungsnummer nicht auf den RCS-Auszügen der betreffenden Einrichtung erscheinen und nicht öffentlich zugänglich sein wird.
Wem wird die neu geschaffene luxemburgische nationale Identifizierungsnummer vom Verwalter des RCS mitgeteilt?
Wenn eine luxemburgische nationale Identifizierungsnummer vom Verwalter des RCS erstellt wird, wird diese automatisch per Post an die Adresse des gewöhnlichen Wohnorts der betreffenden natürlichen Person gesendet , die in dem dafür vorgesehenen Feld des Formulars angegeben wurde.
Wenn das Kästchen „Ich bestätige, dass ich von der betreffenden natürlichen Person ordnungsgemäß beauftragt bin, die Ihr zugewiesene luxemburgische nationale Identifizierungsnummer zu erhalten" angekreuzt wurde, wird die Person, die den Einreichungsantrag gestellt hat, zudem Kenntnis von der erstellten Nummer haben. Diese Nummer erscheint auf dem Eintragungsbeleg, den die Person erhält, nachdem die Einreichung vom Verwalter des RCS angenommen wurde.
Auswirkungen auf das RCS und das RBE
Muss die neu geschaffene luxemburgische nationale Identifizierungsnummer eingetragen werden, wenn die Person auch im RBE eingetragen ist?
Die Verpflichtung zur Erstellung oder Einschreibung einer nationalen luxemburgischen Identifizierungsnummer für jede im RCS eingetragene natürliche Person bezieht sich auf das RCS.
Dies hat jedoch indirekte Auswirkungen auf das RBE. Wenn nämlich eine Person ohne luxemburgische nationale Identifizierungsnummer im RBE eingetragen ist und später über einen Schritt beim RCS eine luxemburgische Matrikelnummer erhält, ist diese Nummer ebenfalls im RBE einzutragen.
Wird die Aktualisierung der luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer für eine natürliche Person automatisch in allen Akten erfolgen, in denen diese Person eingetragen ist?
Nein, die Aktualisierung muss in jeder Akte vorgenommen werden, in der die betreffende natürliche Person eingetragen ist und in der ihre luxemburgische nationale Identifizierungsnummer mitgeteilt werden muss.
Wenn eine Identifizierungsnummer vom Verwalter des RCS erstellt werden soll, muss der Schritt zur Erstellung nur einmal für eine Akte erfolgen. Sobald die Nummer erstellt wurde, muss sie für jede Akte, in der die natürliche Person eingetragen ist, mitgeteilt werden.
Frist für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstellung einer luxemburgischen nationalen Identifizierungsnummer?
Der derzeit geltende Standard, der eine Frist von drei Tagen für den Verwalter des RCS für Überprüfungszwecke vorsieht, bleibt weiterhin gültig.
Was ist zu tun, wenn eine ausländische, nicht ansässige natürliche Person bereits über eine luxemburgische nationale Identifizierungsnummer verfügt, diese jedoch nicht mehr findet, um ihre Einschreibung im RCS abzuschließen?
Wenn eine natürliche Person bereits eine luxemburgische nationale Identifizierungsnummer (Matrikelnummer) zugewiesen wurde, diese jedoch nicht mehr auffindbar ist, muss sie sich per E-Mail an das nationale Register der natürlichen Personen (RNPP) unter der folgenden Adresse wenden: registre.national@ctie.etat.lu, wobei sie diesen Umstand angibt und dem Antrag eine Kopie eines gültigen Ausweises sowie die vollständige Adresse des persönlichen Wohnsitzes der betreffenden Person beifügt.
Das RNPP sendet dann per Post einen Auszug mit der nationalen Identifizierungsnummer an die angegebene Adresse. Aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten kann die nationale Identifizierungsnummer weder per E-Mail noch telefonisch mitgeteilt werden.
Wie kann man fehlerhafte oder veraltete Angaben im Nationalen Register natürlicher Personen berichtigen?
Wenn eine natürliche Person bereits eine luxemburgische nationale Identifizierungsnummer zugewiesen wurde und eine Aktualisierung oder Berichtigung der personenbezogenen Daten erforderlich ist, obliegt es der betroffenen Person, die erforderlichen Schritte gemäß dem Verfahren zu erledigen, das über das Portal MyGuichet.lu unter folgender Adresse zugänglich ist: https://guichet.public.lu/fr/citoyens/citoyennete/registre-national/validation-rectification/rectification-mise-a-jour.html