Offenzulegende Erklärung in Anwendung der Artikeln 420-10 und 420-11 LSC
Diese Dienstleistung betrifft die Einreichung eines Dokuments zur Offenlegung, das Informationen über eine Erklärung enthält, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 420-10 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften abgegeben wurde.
Wie reicht man eine Erklärung zur Offenlegung in Anwendung der Artikel 420-10 und 420-11 LSC beim RCS ein?
Nachdem der Nutzer die Dienstleistung Offenzulegende Erklärung in Anwendung der Artikeln 420-10 und 420-11 LSC für die betreffende Einrichtung ausgewählt hat, setzt er den Einreichungsvorgang fort, indem er auf Weiter zu klickt.
Anschließend muss er den Auszug aus der Erklärung im PDF/A-Format unter der Rubrik Offenlegung im Feld Dokument(e), das/die zur Offenlegung bestimmt ist/sind anhängen, indem er auf die Taste Beleg hinzufügen klickt.
Der Nutzer wird außerdem aufgefordert, die Frage zur Einschreibung des Dokuments durch LBR zu beantworten.
Der Verwalter des RCS ist befugt, die zur Offenlegung übermittelten Dokumente einzuschreiben. Der Nutzer hat daher die Möglichkeit, bei seinem Antrag anzugeben, ob er möchte, dass LBR die Einschreibung des betreffenden Dokuments vornimmt. Dazu wird der Nutzer gebeten, eine der verfügbaren Optionen anzukreuzen.
Der Auszug aus der Erklärung wird im RESA offengelegt und kann von Dritten eingesehen werden.
Offenlegungsdatum
Das Offenlegungsdatum entspricht standardmäßig dem Datum, an dem der Antrag auf administrative Formalität vom LBR angenommen wurde.
Der Nutzer kann jedoch ein genaues Datum für die Offenlegung seines Dokuments wählen. Dazu muss er das Kästchen Ich möchte das Offenlegungsdatum angeben ankreuzen. Nachdem er das entsprechende Kästchen angekreuzt hat, wird der Nutzer aufgefordert, ein gültiges Offenlegungsdatum in das dafür vorgesehene Feld einzutragen.
Schließlich kann er seinen Einreichungsantrag abschließen, indem er auf die Taste Überprüfung des Antrags klickt.